Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen:
1. Geltung
Mit Abschluss des Kaufvertrages hat der Käufer (Auftraggeber) diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der PPPlatten GmbH (Verkäufer) als für ihn rechtsverbindlich anerkannt.
Ebenso erklärt der Käufer, dass er als gewerblicher Kunde im Sinne des HGB handelt. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet die Eigenschaft des gewerblichen Kunden (Käufer) zu prüfen.
2. Angebote, Kaufabschluss und Bestätigungsschreiben
Alle Angebote sind freibleibend, es handelt sich lediglich um Aufforderungen zur Abgabe von Angeboten, Vereinbarungen mit Beauftragten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung. Abweichende Vorschriften, insbesondere Einkaufsbedingungen des Käufers, werden nur dann anerkannt, wenn diese ausdrücklich mit der Auftragsbestätigung durch den Verkäufer bestätigt werden.
3. Datenspeicherung
Der Verkäufer ist berechtigt, personenbezogene Daten des Käufers zu speichern, weiterzuverarbeiten und zum Zwecke der Auftragsausführung an hiermit befasst Dritte weiterzugeben. Der Käufer erklärt sich hiermit einverstanden.
4. Lieferung und Gefahrenübergang
Der Verkäufer liefert ausschließlich ab Werk. Auf Kundenwunsch wird der verkäufer geeignete Frachtführer ermitteln und diese im Namen und auf Risiko des Käufers mit der Auslieferung der Ware beauftragen.
Mit der Bereitstellung zum Versand an den vereinbarten Lieferort durch den Verkäufer geht die Gefahr auf den Käufer über, die Nichteinhaltung von Lieferterminen und Lieferfristen durch den Verkäufer berechtigt den Käufer zur Geltendmachung der ihm zustehenden Rechte erst, wenn er dem Verkäufer eine angemessene, mindestens 14 Tage betragende Nachfrist gesetzt hat und diese Wirkungslos verstrichen ist.
Unvorhersehbare, unabwendbare, außergewöhnliche Ereignisse und höhere Gewalt befreien den Verkäufer für die Dauer von ihrer Auswirkung. Der Käufer ist unverzüglich über veränderte Lieferfristen zu informieren.
5. Zahlungsbedingungen
Erstaufträge werden ausschließlich gegen Vorkasse abgewickelt. Unsere Rechnungen für Bestandskunden sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto ohne Abzug zahlbar.
Wir behalten uns vor bei schlechter Bonität oder wiederholtem Zahlungsverzug ausschließlich gegen Vorkasse zu liefern. Wechselzahlung ist ausgeschlossen, Schecks werden stets nur zahlungshalber, nicht an Zahlungsstatt angenommen. Im Falle eines Scheckprotestes kann der Verkäufer die sofortige Rückabwicklung bzw. Barzahlung ohne jeglichen Skonto des Auftrages verlangen.
Wegen Mängeln oder Beanstandungen darf die Zahlung nur in zulässigem Umfang zurückbehalten werden. Im Zweifelsfall wird ein von der IHK benannter Sachverständiger die Höhe ermitteln. Die hierdurch entstehenden Kosten tragen Käufer und Verkäufer zu gleichen Teilen.
6. Vorkasse
Werden kundenindividuelle Teile oder Zuschnitte vereinbart, so kann der Verkäufer mit Auftragsannahme einen Anspruch auf bis zu 100% des zu erwartenden Rechnungsbetrages geltend machen. Die in der Auftragsbestätigung genannte Lieferfrist beginnt in jedem Fall erst mit dem Eingang der Vorkasse-Abschlagszahlung am Konto des Verkäufers.
7. Eigentumsvorbehalt
Alle gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung unserer Ansprüche Eigentum des Verkäufers. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung einer Saldoforderung. Wird die Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden und erlischt dadurch das Eigentum des Verkäufers an der Vorbehaltsware (§§ 947, 948 BGB), so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum des Käufers an dem vermischten Bestand oder der einheitlichen Sache im Umfang des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware auf den Verkäufer übergeht und dass der Käufer diese Güter für den Verkäufer unentgeltlich verwahrt. Er ist nur dann zur Weiterveräußerung bemächtigt, wenn seine Forderung aus der Weiterveräußerung an Verkäufer übergeht.
8. Beanstandung und Mängelrüge
Offensichtliche Mängel sind unter Ausschluss einer späteren Geltendmachung innerhalb von 3 Tagen ab Eingang der Ware beim Verkäufer schriftlich zu rügen. Für die unter §377 HGB fallenden Geschäfte gilt die vorstehende Regelung auch für nicht offensichtliche und verdeckte Mängel, selbst wenn sich diese erst bei oder nach der Verarbeitung ergeben. Die Untersuchungspflichten nach §377 HGB bleiben bestehen.
9. Warenrückgabe
Der Käufer ist ohne Zustimmung nicht zur Rückgabe gelieferter Ware berechtigt. Bei akzeptierten Rückgaben behält sich der Verkäufer einen Abzug von 15% des Warenwertes ggf. zuzüglich Frachtkosten für Bearbeitung und Wiedereinlagerung vor. Sonderbestellungen, Kommissionswaren und Konfektionen sind von einer Rückgabe ausgeschlossen.
10. Gewährleistung, Haftung, Verjährung
Anstelle der gesetzlichen Gewährleistungsansprüche wird lediglich das Recht auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingeräumt. Schlägt das eine oder andere fehl, lebt das Recht auf Minderung (Herabsetzung des Kaufpreises) oder nach Wandlung wieder auf. Weitergehende Ansprüche, insbesondere wegen Folgeschäden sind ausgeschlossen.
Die Haftung beschränkt sich in allen Fällen auf den Warenwert. Gewährleistung oder Garantiezusagen beziehen sich immer auf Aussagen des Herstellers. Sie müssen durch den Hersteller zugesagt worden sein und abgegolten werden; eine Haftung seitens des Verkäufers ist ausgeschlossen.
Alle Ansprüche gegen uns verjähren spätestens in 1/2 Jahr, soweit nicht durch diese Geschäftsbedingungen kürzere Verjährungsfristen vereinbart sind.
11. Eigenschaften der Waren
Die verschiedenen physikalischen und chemischen Eigenschaften der Werkstoffe sind vom Käufer bei Kauf und Verwendung zu beachten. Gegebenenfalls hat er sich fachlichen Rat einzuholen.
Bearbeitungsbedingt kann es zu Anhaftungen von Sägespänen oder auch kleineren Ausbrüchen am Plattenmaterial kommen. Diese Umstände liegen in der Art der Bearbeitung und stellen keinen Mangel dar.
12. Gerichtsstand und Erfüllungsort, Gültigkeit
Für alle Punkte und soweit gesetzlich zulässig ist der Sitz des Verkäufers Erfüllungsort und Gerichtsstand.
Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Es gilt die rechtlich im HGB vorgegebene Bestimmung, die der unwirksamen Bestimmung in ihren Wirkungen am Nächsten kommt als vereinbart.